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   LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 8 AY 29/17   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 8 AY 29/17 (https://dejure.org/2020,76984)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22.10.2020 - L 8 AY 29/17 (https://dejure.org/2020,76984)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22. Oktober 2020 - L 8 AY 29/17 (https://dejure.org/2020,76984)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2010 - L 8 AY 84/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 8 AY 29/17
    Der Antrag blieb erfolglos, weil sich die Klägerin mit ihrem Begehren nicht zunächst an die Beklagte gewandt hatte (vgl. Beschluss des SG vom 13.9.2010 - S 53 AY 60/10 ER - und Senatsbeschluss vom 7.10.2010 - L 8 AY 84/10 B ER -).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte der Prozessakten, der beim SG und Landessozialgericht (LSG) geführten Eilverfahren (- S 53 AY 60/10 ER, L 8 AY 84/10 B ER - und - S 53 AY 74/10 ER, L 8 AY 9/11 B ER -) und der die Klägerin betreffende Ausländerakte (1 Hefter) sowie der Leistungsakten der Beklagten (3 Bände) und des Beigeladenen (2 Bände) Bezug genommen.

    Abweichend von den Ausführungen des Senats in dem ersten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 2010 (vgl. Senatsbeschluss vom 7.10.2010 - L 8 AY 84/10 B ER - S. 4) sind die Leistungen nach dem AsylbLG nicht antragsabhängig (gewesen).

    Die Klägerin und ihre Angehörigen haben insoweit bewusst in Kauf genommen, dass es wegen der dem Umzug entgegenstehenden Wohnsitzauflage der Klägerin zu leistungsrechtlichen Nachteilen kommen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7.10.2010 - L 8 AY 84/10 B ER -).

    Erst im August 2010, also etwa ein halbes Jahr nach dem Umzug nach Isernhagen, hat sie beim SG Hannover Eilrechtsschutz in Anspruch genommen (- S 53 AY 60/10 ER, L 8 AY 84/10 B ER -).

    Die Klägerin hat (bis heute) keine hinreichenden und belegbaren Angaben zu ihrer Hilfebedürftigkeit gemacht, obwohl dies sowohl während der gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Beklagten und dem Beigeladenen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7.10.2010 - L 8 AY 84/10 B ER - S. 4 f., 6.7.2011 - L 8 AY 9/11 B ER - S. 7 und zuletzt im vorliegenden Verfahren vom 5.7.2018 betreffend die Ablehnung von Prozesskostenhilfe) als auch im Verwaltungsverfahren (vgl. die Schreiben der Beklagten vom 12.1. und 19.5.2015) ausdrücklich thematisiert worden ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.07.2011 - L 8 AY 9/11
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 8 AY 29/17
    Das weitere, bereits Anfang November 2010 eingeleitete und auf eine vorläufige Leistungsgewährung nach dem AsylbLG gerichtete Eilverfahren der Klägerin, in dem insbesondere um die Zuständigkeit der Beklagten und des Beigeladenen nach § 10a AsylbLG aber auch um den Nachweis der Hilfebedürftigkeit der Klägerin gestritten wurde, hatte keinen Erfolg (vgl. Beschluss des SG vom 23.10.2010 - S 53 AY 74/10 ER - und Senatsbeschluss vom 6.7.2011 - L 8 AY 9/11 B ER -), weil die Klägerin die besondere Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung für den zurückliegenden Zeitraum bis April 2011 - zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung stand die Klägerin seit Mai 2011 im Bezug von Grundsicherungsleistungen - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft gemacht hatte.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte der Prozessakten, der beim SG und Landessozialgericht (LSG) geführten Eilverfahren (- S 53 AY 60/10 ER, L 8 AY 84/10 B ER - und - S 53 AY 74/10 ER, L 8 AY 9/11 B ER -) und der die Klägerin betreffende Ausländerakte (1 Hefter) sowie der Leistungsakten der Beklagten (3 Bände) und des Beigeladenen (2 Bände) Bezug genommen.

    Ob sich die örtliche Zuständigkeit der Beklagten oder des Beigeladenen, der für sein Kreisgebiet ebenfalls örtlicher Träger zur Durchführung der Aufgaben nach dem AsylbLG (gewesen) ist, nach § 10a Abs. 1 AsylbLG (hier in der Fassung vom 26.5.1997, BGBl I 1130) nach der Zuweisung der Klägerin zu der Stadt Hildesheim im Asylverfahren (Satz 1) oder - spätestens nach Änderung der Wohnsitzauflage im März 2011 - nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt in F. (Satz 2) bestimmt, kann dahingestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik Senatsbeschluss vom 6.7.2011 - L 8 AY 9/11 B ER -), weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch - gleich ob gegen die Beklagte oder den Beigeladenen - nicht besteht (dazu gleich).

    Die Klägerin hat (bis heute) keine hinreichenden und belegbaren Angaben zu ihrer Hilfebedürftigkeit gemacht, obwohl dies sowohl während der gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Beklagten und dem Beigeladenen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7.10.2010 - L 8 AY 84/10 B ER - S. 4 f., 6.7.2011 - L 8 AY 9/11 B ER - S. 7 und zuletzt im vorliegenden Verfahren vom 5.7.2018 betreffend die Ablehnung von Prozesskostenhilfe) als auch im Verwaltungsverfahren (vgl. die Schreiben der Beklagten vom 12.1. und 19.5.2015) ausdrücklich thematisiert worden ist.

  • BVerfG, 09.10.2007 - 2 BvR 1268/03

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 8 AY 29/17
    "ins Blaue hinein" - nicht gehalten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 9.10.2007 - 2 BvR 1268/03 - juris Rn. 19).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 8 AY 29/17
    Nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere den gegenwärtigen Verhältnissen während des streitgegenständlichen Zeitraums, ist es nicht ausgeschlossen und auch nicht fernliegend, dass der Lebensunterhalt der Klägerin vollständig durch die Hilfestellung ihres Sohnes und seiner Familie gedeckt gewesen ist (zu den Anforderungen bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit geht, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - juris Rn. 28).
  • BSG, 09.09.1966 - 5 RKn 112/63
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 8 AY 29/17
    Dies geht nach allgemeinen Grundsätzen zu Lasten der Klägerin, wonach derjenige die objektive Beweislast trägt, der aus einer Tatsachenfeststellung Rechte herleiten will (vgl. bereits BSG Urteil vom 9.9.1966 - 5 RKn 112/63 - juris Rn. 34).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 8 AY 29/17
    Ob sich ein Anspruch auf lebensunterhaltssichernde Leistungen der Höhe nach gemäß §§ 3, 4 und 6 AsylbLG oder nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII (jeweils in den bis zum 28.2.2015 geltenden Fassungen, § 3 AsylbLG insbesondere in der Fassung der Übergangsregelung des BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - Tenor zu 3, vgl. auch juris Rn. 98 ff.) ergibt, kann in gleicher Weise dahinstehen wie die Beantwortung der Frage, ob einem Anspruch der Klägerin bis zu einem gewissen Zeitpunkt der Kenntnisgrundsatz (§ 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 18 SGB XII; die Kenntnis der Beigeladenen über den geltend gemachten Bedarf ist hier mit der Stellung des Eilantrags Mitte September 2010 anzunehmen) oder der Umstand entgegensteht, dass die Klägerin bis Oktober 2010 bei der Beklagten keinen Leistungsantrag gestellt hat.
  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 8 AY 29/17
    Der Anrechnung dieser Zuwendungen als Einkommen kann nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin ihren Bedarf (bloß) mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen etwa BSG, Urteil vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R - juris Rn. 12).
  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Haushaltsgemeinschaft -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 8 AY 29/17
    Entsprechend der Rechtsprechung des BSG zu § 9 Abs. 5 SGB II, der die Vermutung einer anderweitigen Bedarfsdeckung in Haushaltsgemeinschaften regelt (vgl. auch § 39 SGB XII), haben die Regelungen der Einkommensanrechnung aber jedenfalls bei einer tatsächlichen Hilfeleistung Dritter Vorrang (vgl. BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - juris Rn. 20).
  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung für eine stationäre Krankenhausbehandlung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 8 AY 29/17
    Für die sog. Grundleistungen nach §§ 3, 4 und 6 AsylbLG hat nach alter Rechtslage nicht einmal der Kenntnisgrundsatz gegolten, weil § 18 SGB XII im AsylbLG nicht anwendbar gewesen ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - juris Rn. 20-24).
  • BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06

    Zustellung gegen Empfangsbekenntnis; Fehlen eines schriftlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 8 AY 29/17
    Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wirksam zugestellt worden, was aufgrund der Einlegung der Berufung am 22.9.2017 belegt ist (vgl. etwa BVerwG v. 17.5.2006 - 2 B 10/06 - juris Rn. 5).
  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 201/16

    Rückzahlungsanspruch eines Versicherten auf die geleisteten Versicherungsbeiträge

  • LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 AY 15/21
    Die Vernichtung des Passes oder die Angabe einer falschen Identität sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers als sozialwidriges Verhalten zu werten (BT-Drucks. 15/420, S. 121), wobei sich ein solches Verhalten nicht auf diese beiden Fallgestaltungen beschränkt (vgl. dazu SächsLSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - L 8 AY 29/17 B ER).
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